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Wer kann Mitglied werden?

 

Stiftungen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in diesen Rechtsformen:


•    Stiftungen des bürgerlichen Rechts
•    Stiftungen des öffentlichen Rechts
•    treuhänderisch verwaltete Stiftungen
•    Stiftungs-Verein
•    Stiftungs-GmbH/-AG

Familienstiftungen können ebenfalls Mitglied im Verband werden.

Stiftungsverwaltungen
Eine juristische Person, die keine Stiftung ist (z. B. ein Verein), wenn sie mindestens 5 Stiftungen verwaltet und gemeinnützig oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

 

Verwaltet eine juristische Person weniger als 5 Stiftungen und ist sie selbst keine Stiftung, kann sie als juristische Person eine Fördermitgliedschaft erlangen.

Freunde des Stiftungswesens
Natürliche und juristische Personen können als Freunde des Stiftungswesens Mitglied im Verband werden. Dabei wird unterschieden, ob mit einer Mitgliedschaft berufliche bzw. kommerzielle Zwecke verfolgt werden oder nicht.

Natürliche Personen und juristische Personen ohne berufliches bzw. kommerzielles Interesse
können Mitglied werden, wenn sie die Ziele des Verbandes bejahen und seinen Zweck unterstützen wollen. Sie haben als Freund des Stiftungswesens kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

Natürliche und juristische Personen mit beruflichem oder kommerziellem Interesse finden weitere Informationen zur Mitgliedschaft auf unseren Partnerseiten. Sie haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

 
Kontakt

Kontakt

Pia Elisabeth Liehr

Pia Elisabeth Liehr
Mitglied der Geschäftsleitung
Leiterin Mitgliederservice
Telefon (030) 89 79 47-33
Fax (030) 89 79 47-11

Henrike Schnell
Referentin Mitgliedermanagement
Telefon (030) 89 79 47-34
Fax (030) 89 79 47-11

Alexandra Weidner
Assistentin Mitgliederservice
Telefon (030) 89 79 47-19

Fax (030) 89 79 47-11

 
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