Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können
- Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG,
- Spenden, die unter den Voraussetzungen der § 10 b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder
- steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)
sein.
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Februar 1998 zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring, BStBl. 1998 I S. 212).
Beispiele dafür sind:
- werbewirksamer Hinweis des Empfängers der Leistung auf die Produkte des Sponsors auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Ausstellungskatalogen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen;
- positive Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen, wenn sie in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann;
- Erzielung wirtschaftlicher Vorteile beim Sponsor durch Verwendung des Namens oder Logos des Empfängers.
Steuerlich handelt es sich daher nicht um Spenden, sondern wegen des betrieblichen Interesses an der "Imageverbesserung" auf Seiten des Sponsors um Betriebsausgaben (Hüttemann, Rainer, Neuere Entwicklungen des Spendenrechts, Stiftung & Sponsoring, Die Roten Seiten, Beilage zu Heft 1/2002 S. 3). Der Vorteil liegt darin, dass Betriebsausgaben im Gegensatz zu Spenden ohne Begrenzung steuerlich abzugsfähig sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Sie dürfen auch dann abgezogen werden, wenn die Geld- und Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Sponsorleistungen und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil kann der Betriebskostenabzug versagt werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG) (BMF-Schreiben vom 18.12.1998, a.a.O).
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§ 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (Vgl. BFH BStBl. II 1988, S. 220; BStBl. II 1991 S. 258).
Spenden für steuerbegünstigte Zwecke können nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Sponsoringaufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) (Zu den Abgrenzungen gibt die Rechtsprechung des BFH Entscheidungshilfen, vgl. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 216). Der Gebende hat für die Zuwendung persönliche Motive.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist gegeben, wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit den Sponsoringaufwendungen persönliche Interessen verfolgt.