Nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit darf eine Stiftung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgen. Bereits die Satzung muss nach den §§ 59-61 AO die gesetzliche Definition der Selbstlosigkeit enthalten. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Selbstlosigkeit ist die Vermögensbindung über das Ende der Körperschaft hinaus. Dieser so genannte Grundsatz der Vermögensbindung beinhaltet, dass eine gemeinnützige Körperschaft bei ihrer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks ihr Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. In ihrer Satzung muss eine gemeinnützige Stiftung daher den Zweck, für den das Vermögen in diesen Fällen verwendet werden soll, genau bestimmen.
Eigenwirtschaftliche Zwecke
Die Stiftung darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke) verfolgen. Die Selbstlosigkeit, also "Uneigennützigkeit", entspricht der zum Ziel gesetzten Gemeinnützigkeit. Dies schließt aber die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke der Stiftung nicht gänzlich aus. Der Eigennutz darf nur nicht "in erster Linie" gegeben sein, die Opferwilligkeit nicht im Hintergrund stehen. So darf die Stiftung durchaus einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben, wie z. B. den Verkauf von Speisen und Getränken im Museumscafé. Sie hat jedoch darauf zu achten, dass sich die wirtschaftliche Betätigung nicht schädlich auf die Gemeinnützigkeit auswirkt. Die diesbezügliche Grenze bestimmt die Rechtsprechung nicht nach dem Umfang, sondern nach der Qualität der wirtschaftlichen Betätigung. Dabei stellt sie darauf ab, dass die "wirtschaftliche Aktivität einer gemeinnützigen Körperschaft nicht zum Selbstzweck werden darf". Im Gegensatz dazu vertritt die Finanzverwaltung den von der Rechtsprechung aufgegebenen Ansatz, für die Beurteilung der Steuerbegünstigung käme es auf den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung und insbesondere darauf an, ob bei einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftliche Betätigung der Körperschaft das Gepräge verleihe (sog. Geprägetheorie). Ist die wirtschaftliche Betätigung zum Selbstzweck geworden, führt dies nach § 64 AO zur Besteuerung von Vermögen, Einkünften und Umsätzen der Stiftung, soweit nicht ein Zweckbetrieb gegeben ist. Es ist also darauf zu achten, dass sich die Stiftungstätigkeit nicht "in erster Linie", also vorrangig oder überwiegend, mit dem eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb befasst.
Angemessenheit der Vergütung für Stiftungsorgane
Aber auch die Förderung fremden wirtschaftlichen Nutzens, insbesondere des Stifters, der Stiftungsorgane und nahestehender Personen, ist der gemeinnützigen Stiftung durch das Begünstigungsverbot untersagt. Besondere Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang immer wieder die Zulässigkeit und Angemessenheit der Vergütung von Stiftungsorganen.