Die Höhe des Vermögens, das für die Stiftungserrichtung erforderlich ist, ist weder im BGB noch in den Landesstiftungsgesetzen vorgeschrieben.
Da eine Stiftung ihre Zwecke grundsätzlich nur mit den Erträgen aus der Verwaltung ihres Vermögens verfolgt – gemeinnützige Stiftungen auch noch mit Spenden und sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln – ist eine nachhaltige Zweckerfüllung erst ab einem gewissen Mindestkapital realistisch möglich.
Minimum: in der Regel 50.000 Euro
Die Stiftungsbehörden gehen daher grundsätzlich davon aus, dass zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ein Vermögen von mindestens 50.000 Euro vorhanden sein muss. Diese Mindestsumme ist jedoch nur eine Orientierungsgröße für die Mindestausstatung einer Stiftung mit Vermögen. Für eine nachhaltige Zweckerfüllung der Stiftung ist eine solche Summe jedoch oft zu wenig, wenn nicht mit großer Wahrscheinlichkeit weitere Zustiftungen oder sonstige Zuwendungen oder regelmäßige Einnahmen neben den Vermögenserträgen der Stiftung zu erwarten sind.
Bedarf es für die Zweckverwirklichung nur geringer Mittel, beispielsweise weil nur einmal jährlich ein gering dotierter Preis verliehen wird, kann eine Stiftung im Einzelfall auch mit weniger als 50.000 Euro gegründet werden. Genauso können weit mehr als 50.000 Euro zur Errichtung notwendig sein, wenn die Zweckverfolgung finanziell aufwendig ist, wie es beispielsweise bei der Förderung der Gentechnologie der Fall sein dürfte. Zu bedenken ist auch, dass eine Stiftung in der Regel Verwaltungskosten für Buchhaltung, Jahresrechnung etc. verursacht und dass die freie Rücklage zum Inflationsausgleich ebenfalls aus Erträgen des Kapitals zu finanzieren ist. In der Praxis heißt dies, dass bei heutigem Zinsniveau einer Stiftung mit 50.000 Euro nur rund 2.000 Euro oder weniger aus Erträgen für die Fördertätigkeit zur Verfügung stehen, wenn nicht andere Zuwendungen das Budget der Stiftung erhöhen.
Fest steht: Große Wirkung können alle Stiftungen erzielen, ob groß oder klein.